

Fragen und Antworten
Präimplantationsdiagnostik ist ein umfangreiches Thema und wirft viele Fragen auf. Hier sprechen wir über die häufigsten Fragen.
Der Antrag muss spätestens drei Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin der Ethikkommission vorliegen. Über die Entscheidung der Ethikkommission werden Sie in der Regel umgehend telefonisch informiert. Das schriftliche Votum folgt etwa nach vier Wochen. Die Durchführung der PID kann dann zeitnah erfolgen. In der Regel muss mit einer Bearbeitszeit von wenigen Wochen gerechnet werden.
Dies ist leider nicht vorhersehbar. Es ist abhängig vom Alter der Frau und der Fragestellung. Als Richtwert kann angegeben werden, dass etwa 10-12 Eizellen punktiert werden müssen, damit 3-4 reife Blastozysten heranreifen. Von diesen ist dann statistisch gesehen eine Einzige nicht betroffen und kann transferiert werden. Ob dann eine Schwangerschaft eintritt, hängt auch von weiteren Faktoren ab und kann nicht vorhergesagt werden.
Selbstverständlich können Sie frei zwischen allen mit uns kooperierenden Kinderwunschzentren wählen.
Die Kosten einer PID richten sich nach der Indikation und dem genetischen Testverfahren, das angewendet wird. Eine Übersicht finden Sie im Anhang der Patienteninformation zur PID. Zu diesen Kosten addieren sich die Kosten für die IVF-Behandlung, wovon in der Regel drei Zyklen von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für die genetische Untersuchung nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Kosten für die IVF-Maßnahmen zumindest teilweise übernommen. Private Krankenversicherungen übernehmen gegebenenfalls die Kosten nach gründlicher Prüfung.
Im seltenen Fall, dass überzählige Embryonen vorliegen, die zum Transfer geeignet sind, werden diese eingefroren (kryokonserviert) und für einen späteren Transfer gelagert.
Die Untersuchung von Polkörpern unterliegt nicht dem Präimplantationsdiagnostikgesetz, ein Ethikvotum ist demnach nicht erforderlich. Für ausgewählte Fragestellungen, z.B. mütterlich vererbte monogene Erkrankungen kann eine Polkörperdiagnostik die Methode der Wahl sein. Es ist wichtig, dass beide Polkörper einer Eizelle untersucht werden, um eine Aussage über die Eizelle treffen zu können. Für Chromosomenuntersuchungen ist die Polkörperdiagnosotik mit höhreren Kosten verbunden, da die doppelte Anzahl von Proben untersucht werden muss. Zudem können genetische Veränderungen, die vom Vater kommen oder die in der frühen Embryonalentwicklung erst entstehen, nicht festgestellt werden.
Die Untersuchung von Trophektodermzellen einer Blastozyste am 5. Tag nach der Befruchtung unterliegt dem Präimplantationsdiagnostikgesetz, ein Ethikvotum ist demnach erforderlich. Mit dieser Untersuchung werden die genetischen Veränderungen erfasst, die von der Mutter oder vom Vater kommen können oder die in der frühen Embryonalentwicklung erst entstehen.
Eine PID für monogen vererbten Erkrankungen kann in manchen Fällen nicht angeboten werden, da die Ethikkommission die betreffende Erkrankung als nicht schwerwiegend genug einstuft und kein positives Votum erteilt.
Chromosomenveränderungen: In seltenen Fällen kann keine PID angeboten werden, z.B. wenn bei einer reziproken Translokation die Bruchpunkte der beteiligten Chromosomen so nahe an den Enden der Chromosomen liegen, dass Veränderungen mit dem zur Verfügung stehenden Untersuchungsformat nicht erfasst werden können.
Monogene Erkrankungen: Wenn zu wenig Information über eine Erkrankung in der Familie vorliegt oder wenn keine Referenz-DNA-Probe (z.B. betroffenes Kind) vorhanden ist oder bei neu entstandenen genetischen Veränderungen (Neumutationen).
Grundsätzlich muss vor jeden geplanten Präimplantationsdiagnostik ein genetisches Beratungsgespräch stattfinden.
Paare aus anderen Bundesländern, die von einem unserer dortigen Kooperationspartnern betreut werden, können die genetische Beratung auch gerne heimatortnah von einem Facharzt für Humangenetik durchführen lassen. Auf Grundlage der humangenetischen Beurteilung verfasst das PID-Zentrum München die Anlage 1A/B zur Vorlage bei der Bayerischen Ethikkommission.